Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §87;Rechtssatz
Stattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur entgegen, wenn weitere besondere Umstände hinzutreten, die über das übliche, bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorauszusetzende Interesse hinausgehen (im Beschwerdefall: keine solchen Umstände gegeben).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040020.A01Im RIS seit
15.10.2003