Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0684 Grenzüberschreitender Personenverkehr Omnibussen Art2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0243Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/03/0024 E 26. Mai 1999 RS 2Stammrechtssatz
Dem Begriff jedermann in § 1 Abs 1 zweiter Satz KflG idF der KflG-Novelle 1992 ist das Verständnis zuzuordnen, dass ein Kraftfahrlinienverkehr nur dann betrieben wird, wenn er für jedermann ohne Einschränkung auf eine bestimmte Benützergruppe zugänglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030183.X01Im RIS seit
22.07.2003