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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §49 Abs1 idF 1992/873;Rechtssatz
Die jeweils monatlich erteilten Überstundenanordnungen, die um den Zehnten des betreffenden Monats ergingen, enthalten weder eine Festlegung, für welche näher bezeichneten (konkreten) Tätigkeiten sie angeordnet wurden, noch eine zeitliche Vorgabe, wann sie innerhalb des betreffenden Monats zu leisten seien. Vor dem Hintergrund der in Art. 20 Abs. 1 B-VG aufgestellten Schranken für das Vorliegen einer wirksamen Weisung kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass damit gleichsam ein unbegrenzter Freibrief erteilt wurde: eine derartige Überstundenanordnung deckt also nur notwendige Leistungen ab, die der angewiesene Beamte während seiner Normalarbeitszeit nicht erbringen kann. An welchem Tag innerhalb des Monats, wo und für welche notwendigen Arbeiten der Beamte von dieser Überstundenanordnung Gebrauch macht, bleibt ihm bei einer derartigen Überstundenanordnung (nach Maßgabe der oben aufgezeigten Grenzen) unter der nachprüfenden Kontrolle seiner Vorgesetzten überlassen. Ob ein derartig weiter Gestaltungsspielraum einer solchen (wirksamen) Überstundenanordnung (Einzelanordnung), der die Grenze zu einer pauschalierten Überstunde verwischt, rechtmäßig ist, ist im Beschwerdefall nicht zu klären, weil der besoldungsrechtliche Anspruch strittig ist und ein solcher auch bei einer auf Grund einer rechtswidrigen, aber rechtswirksamen Überstundenanordnung erbrachten Mehrleistung besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998120138.X06Im RIS seit
14.07.2003Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017