RS Vwgh 2003/6/25 2000/03/0183

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §1 Abs2;
KflG 1952 §1 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0243

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/03/0277 E 20. Jänner 1999 RS 1 Hier nur erster Satz.

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen eines konzessionspflichtigen Kraftfahrlinienverkehrs iSd § 1 Abs 2 KflG ist erforderlich, dass die Tätigkeit des die angebotene Personenbeförderung ausführenden Unternehmens - diesem gegenüber - gegen Vergütung durch die beförderten Personen oder durch Dritte erfolgt (§ 1 Abs 2 Z 1 KflG). Es kommt aber nicht darauf an, dass die Kosten für die Beförderung durch ein Personenverkehrsunternehmen von dem die Personenbeförderung anbietenden Unternehmen selbst übernommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030183.X03

Im RIS seit

22.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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