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L65000 Jagd WildNorm
AVG §76 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 10 Krnt JagdG 2000 wird die Stellung eines Antrages nicht ausdrücklich angeführt. Es stellt sich somit die Frage, ob § 10 Krnt JagdG 2000 so zu deuten ist, dass derartige Verfahren nur von Amts wegen erfolgen dürfen. Da mit dem Anschluss von Grundstücken an ein Jagdgebiet für den oder die auf dem betroffenen Jagdgebiet Jagdausübungsberechtigten ein weiteres Pachtverhältnis begründet wird (vgl. § 10 Abs. 2 Krnt JagdG 2000), muss § 10 Abs. 1 Krnt JagdG 2000 dahingehend interpretiert werden, dass diese Jagdausübungsberechtigten auch Anträge auf einen Anschluss gemäß dieser Bestimmung stellen dürfen.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung EigenjagdEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030066.X01Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008