RS Vwgh 2003/6/25 2000/03/0095

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs2;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs9 idF 1990/016;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0096

Rechtssatz

Da ins Fischereibuch nur eingetragen werden kann, wer "Fischereiberechtigter", also Eigentümer des in Rede stehenden Fischereirechts ist, ist die Frage des Eigentums an diesem Fischereirecht - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050, VwSlg 13669 A/1992) - eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung vorangehenden Bescheides. Über das Eigentum an einem Fischereirecht hat nach § 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz das ordentliche Gericht zu entscheiden; die Annahme der belangten Behörde, dass dazu auch die räumliche Ausdehnung zu zählen ist, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Damit ist aber der Verwaltungsbehörde auf Grund des § 7 Abs. 9 Oö. Fischereigesetz die Möglichkeit genommen, die Eigentumsfrage als Vorfrage zu beurteilen. Sie hat daher auch nicht zu prüfen, ob die zur Untermauerung der Eigentumsansprüche aufgestellten Behauptungen - wie etwa die Behauptung der Beschwerdeführer, nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Oö. Fischereigesetzes fischereiberechtigt gewesen zu sein - geeignet sind, diesen Eigentumsansprüchen zum Erfolg zu verhelfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030095.X01

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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