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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0096Rechtssatz
Da ins Fischereibuch nur eingetragen werden kann, wer "Fischereiberechtigter", also Eigentümer des in Rede stehenden Fischereirechts ist, ist die Frage des Eigentums an diesem Fischereirecht - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050, VwSlg 13669 A/1992) - eine Vorfrage im Verfahren zur Erlassung des der Eintragung vorangehenden Bescheides. Über das Eigentum an einem Fischereirecht hat nach § 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz das ordentliche Gericht zu entscheiden; die Annahme der belangten Behörde, dass dazu auch die räumliche Ausdehnung zu zählen ist, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Damit ist aber der Verwaltungsbehörde auf Grund des § 7 Abs. 9 Oö. Fischereigesetz die Möglichkeit genommen, die Eigentumsfrage als Vorfrage zu beurteilen. Sie hat daher auch nicht zu prüfen, ob die zur Untermauerung der Eigentumsansprüche aufgestellten Behauptungen - wie etwa die Behauptung der Beschwerdeführer, nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Oö. Fischereigesetzes fischereiberechtigt gewesen zu sein - geeignet sind, diesen Eigentumsansprüchen zum Erfolg zu verhelfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030095.X01Im RIS seit
01.08.2003