RS Vwgh 2003/6/25 2000/04/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs3;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79a Abs3;

Rechtssatz

Die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 79a GewO 1994 ist - der Art nach - ein Zulassungsverfahren: Wird im Antrag nicht glaubhaft gemacht, dass der Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, so (erlangt der Antragsteller keine Parteistellung und) ist der Antrag zurückzuweisen und kein Sachverfahren durchzuführen; wurde jedoch der Prozessvoraussetzung der Glaubhaftmachung (sowie weiters des Nachweises, dass der Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994 war) entsprochen, so ist der Antrag zulässig und das Sachverfahren gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 durchzuführen (und meritorisch über den Antrag abzusprechen, sei es auch durch Abweisung des Antrages).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000040092.X03

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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