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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 79a GewO 1994 ist - der Art nach - ein Zulassungsverfahren: Wird im Antrag nicht glaubhaft gemacht, dass der Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, so (erlangt der Antragsteller keine Parteistellung und) ist der Antrag zurückzuweisen und kein Sachverfahren durchzuführen; wurde jedoch der Prozessvoraussetzung der Glaubhaftmachung (sowie weiters des Nachweises, dass der Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994 war) entsprochen, so ist der Antrag zulässig und das Sachverfahren gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 durchzuführen (und meritorisch über den Antrag abzusprechen, sei es auch durch Abweisung des Antrages).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000040092.X03Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011