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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KflG 1952 §1 Abs1 idF 1993/128;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0243Rechtssatz
Es kann nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 StGB angesehen werden, wenn ein strafbares Verhalten (hier: Betreiben einer Kraftfahrlinie ohne die erforderliche Konzession nach dem KflG 1952, wodurch der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des § 16 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 1 Abs. 2 Z. 1 und 1 Abs. 3 KflG 1952 übertreten hat) einem - behaupteten - öffentlichen Interesse dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030183.X05Im RIS seit
22.07.2003