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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0096Rechtssatz
Nach dem Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050, VwSlg 13669 A/1992, wirkt die in den §§ 7 Abs. 9 und 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz getroffene Regelung wie eine unmittelbar durch das Gesetz verfügte Aussetzung des Verfahrens und hindert die Verwaltungsbehörde an der Erlassung eines Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030095.X03Im RIS seit
01.08.2003