RS Vwgh 2003/6/25 2001/03/0068

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1b idF 1998/I/092;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 i.V.m. § 5 Abs. 1 leg. cit. begangen zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer in der Verhandlung erstattete Vorbringen hinsichtlich der Berücksichtigung einer Fehlergrenze von +/- 5% vom Messwert 0,42 (= 0,021) und den Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des § 99 Abs. 6 lit. a StVO 1960 der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie eine "Komplexität" der zu entscheidenden Fragen annahm, sodass es nicht rechtswidrig ist, wenn die Angelegenheit nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen und verkündet wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030068.X01

Im RIS seit

01.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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