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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 i.V.m. § 5 Abs. 1 leg. cit. begangen zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer in der Verhandlung erstattete Vorbringen hinsichtlich der Berücksichtigung einer Fehlergrenze von +/- 5% vom Messwert 0,42 (= 0,021) und den Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des § 99 Abs. 6 lit. a StVO 1960 der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie eine "Komplexität" der zu entscheidenden Fragen annahm, sodass es nicht rechtswidrig ist, wenn die Angelegenheit nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen und verkündet wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030068.X01Im RIS seit
01.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008