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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. März 1990, Zl. 89/03/0008), ist Voraussetzung für die Erteilung der von den Beschwerdeführern angestrebten Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960, dass die Ankündigung zumindest im erheblichen Interesse der in Betracht kommenden Straßenbenützer gelegen ist. Entscheidend ist somit, ob die hier in Rede stehende Ankündigung nicht bloß für einzelne Straßenbenützer von erheblichem Interesse ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030209.X04Im RIS seit
05.08.2003Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011