RS Vwgh 2003/6/26 2000/16/0360

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §54 Abs2;
JN §56;
ZPO §410;

Rechtssatz

Unter einer Lösungsbefugnis (des Beklagten) versteht man die dem Kläger durch § 410 ZPO eingeräumte Möglichkeit, bei einer nicht in Geld bestehenden Klagsforderung über Antrag im Urteil den Ausspruch zu erwirken, dass sich der Beklagte durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme von der Leistung befreien kann (Gitschthaler in Fasching2 I, Rz. 1 zu § 56 JN). Mit einer zur Hauptforderung hinzutretenden Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN (Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten) hat dies nichts zu tun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160360.X01

Im RIS seit

22.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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