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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Unter einer Lösungsbefugnis (des Beklagten) versteht man die dem Kläger durch § 410 ZPO eingeräumte Möglichkeit, bei einer nicht in Geld bestehenden Klagsforderung über Antrag im Urteil den Ausspruch zu erwirken, dass sich der Beklagte durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme von der Leistung befreien kann (Gitschthaler in Fasching2 I, Rz. 1 zu § 56 JN). Mit einer zur Hauptforderung hinzutretenden Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN (Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten) hat dies nichts zu tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160360.X01Im RIS seit
22.07.2003Zuletzt aktualisiert am
03.01.2012