RS Vwgh 2003/6/26 2003/09/0067

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdBDO NÖ 1976 §18 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Weder dem Bürgermeister als Organ der Gemeinde noch jener natürlichen Person, die das Amt des Bürgermeisters in der Gemeinde inne hat (Organwalter), kommt ein subjektives Recht dahingehend zu, gemäß § 18 Abs. 2 NÖ GdBDO 1976 eine Beschreibung eines Gemeindebeamten bestimmten Inhalts vorzunehmen. Bei der Ausübung des Weisungsrechts ebenso wie bei der Ausübung der gesetzlichen Ermächtigung des Bürgermeisters, einen Beamten gemäß § 18 Abs. 2 NÖ GdBDO 1976 zu beschreiben, handelt es sich nämlich um Befugnisse, die auf Grund des Gesetzes im öffentlichen Interesse auszuüben sind. Sie räumen bloß eine gesetzliche Ermächtigung, nicht aber ein subjektives Recht und schon gar nicht das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090067.X01

Im RIS seit

30.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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