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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Weder dem Bürgermeister als Organ der Gemeinde noch jener natürlichen Person, die das Amt des Bürgermeisters in der Gemeinde inne hat (Organwalter), kommt ein subjektives Recht dahingehend zu, gemäß § 18 Abs. 2 NÖ GdBDO 1976 eine Beschreibung eines Gemeindebeamten bestimmten Inhalts vorzunehmen. Bei der Ausübung des Weisungsrechts ebenso wie bei der Ausübung der gesetzlichen Ermächtigung des Bürgermeisters, einen Beamten gemäß § 18 Abs. 2 NÖ GdBDO 1976 zu beschreiben, handelt es sich nämlich um Befugnisse, die auf Grund des Gesetzes im öffentlichen Interesse auszuüben sind. Sie räumen bloß eine gesetzliche Ermächtigung, nicht aber ein subjektives Recht und schon gar nicht das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003090067.X01Im RIS seit
30.09.2003