Norm
KVG 1934 §21 Z1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten (Hinweis E 19.9.2001, 2001/16/0146). Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob und in welchem Ausmaß die Leistungen tatsächlich erbracht werden (Hinweis E 27.1.2000, 99/16/0454).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160299.X01Im RIS seit
24.07.2003