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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG ist beim zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig. Eine in einem Vergleich aufgenommene Regelung über die Tragung der Gerichtsgebühren betrifft ausschließlich die interne Aufteilung der Gerichtsgebühren zwischen den Parteien des Zivilprozesses und hat keinen Einfluss auf die Festsetzung nach den Bestimmungen des GGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160360.X04Im RIS seit
22.07.2003Zuletzt aktualisiert am
03.01.2012