RS Vwgh 2003/6/26 2002/16/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
beobachten
merken

Index

E3R E02202000
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art203 Abs3;
ABGB §1324;

Rechtssatz

Art 203 Abs 3 dritter Anstrich ZK erfordert (grobe) Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (Hinweis E 6. November 2002, 99/16/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160162.X01

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten