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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AbgVG Vlbg 1984 §138 idF 1998/084;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/16/0287 2002/16/0289 2002/16/0288Rechtssatz
In der Beurteilung einer Rechtsfrage ist grundsätzlich keine neu hervorgekommene Tatsache zu erkennen (Hinweis E 25.2.1998, 98/14/0015). Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden sind somit nicht als neue Tatsachen zu beurteilen (Hinweis Ritz, BAO2, § 303 BAO, Rz 9 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Dies gilt auch für eine vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommene Auslegung des Gemeinschaftsrechts.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160286.X01Im RIS seit
24.07.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013