RS Vwgh 2003/6/26 2002/16/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §138 idF 1998/084;
BAO §303;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/16/0287 2002/16/0289 2002/16/0288

Rechtssatz

In der Beurteilung einer Rechtsfrage ist grundsätzlich keine neu hervorgekommene Tatsache zu erkennen (Hinweis E 25.2.1998, 98/14/0015). Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden sind somit nicht als neue Tatsachen zu beurteilen (Hinweis Ritz, BAO2, § 303 BAO, Rz 9 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Dies gilt auch für eine vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommene Auslegung des Gemeinschaftsrechts.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160286.X01

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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