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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §37 Abs2;Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde ausgeführt hat, es sei bei der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG 1997 zu berücksichtigen, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin mit (weiterem) Bescheid vom 26. Mai 1999 ausgewiesen worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser weitere Ausweisungsbescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 99/18/0273, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist, wobei gemäß § 42 Abs. 3 VwGG jene Rechtssache in die Lage zurückgetreten ist, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte, und der den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid so zu betrachten ist, als ob er von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. dazu etwa die in H. Mayer, B-VG2, zu § 42 VwGG Anm. VII.2. zitierte Judikatur des VwGH). Im Hinblick darauf, dass der gegen den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin erlassene Ausweisungsbescheid aufgehoben wurde und auch der gegen die beiden minderjährigen Beschwerdeführer erlassene Ausweisungsbescheid aufzuheben ist, steht nicht fest, dass die Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin das Bundesgebiet werden verlassen müssen. Von daher erweist sich auch der der Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig. Ausführungen dazu, dass die persönlichen Interessen der Erstbeschwerdeführerin das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid beschriebene öffentliche Interesse an ihrer Ausweisung überwiegen würden, sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihren Ehegatten und ihre beiden minderjährigen Kinder unzulässig ist und sich ihre Familienangehörigen in Hinkunft im Bundesgebiet weiterhin aufhalten dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999180274.X08Im RIS seit
19.08.2003