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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des Nö Raumordnungsgesetzes 1976 und der korrespondierenden Bestimmung des Nö Kulturflächenschutzgesetzes 1994 betreffend die Ausweisung besonders geeigneter Flächen als landwirtschaftliche Vorrangflächen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung im Flächenwidmungsplan; Kulturflächenschutz keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; in der Folge Aufhebung der gesetzlos gewordenen Ausweisung bestimmter Grundstücke als landwirtschaftliche Vorrangflächen in einem örtlichen RaumordnungsprogrammRechtssatz
Aufhebung des §19 Abs8 Nö ROG 1976, LGBl 8000-14, und §2 Abs3 letzter Satz Nö KulturflächenschutzG 1994, LGBl 6145-2.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung der Kulturumwandlung gemäß §2 Abs3 Nö KulturflächenschutzG 1994 zu versagen, wenn die Kulturumwandlung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft dadurch widerspricht, dass sie "nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur" erwarten lässt. Der damit bezweckte Kulturflächenschutz liegt grundsätzlich nicht im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft und ist nicht geeignet durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
Der Landesgesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Versagung der Bewilligung der Kulturumwandlung gemäß §2 Abs3
Nö KulturflächenschutzG 1994 und für die Ausweisung landwirtschaftlicher Vorrangflächen gemäß §19 Abs8 Nö ROG 1976 durch die Formulierung "nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur" mit dem gleichen Inhalt festgelegt und die Bezirksverwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung an die Festlegung im Flächenwidmungsplan gebunden. Die Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist gemäß §2 Abs3 letzter Satz Nö KulturflächenschutzG jedenfalls zu versagen, soweit es sich um die Kulturumwandlung einer im Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliche Vorrangfläche zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung ausgewiesenen Fläche handelt.
Der Landesgesetzgeber hat, indem er in §19 Abs8 Nö ROG 1976 dieselben Determinanten wie in §2 Abs3 Nö KulturflächenschutzG 1994 festgelegt hat, jedenfalls keine örtlichen, sondern bloß überörtliche Aspekte geregelt. Dem Regelungsinhalt kann weder aufgrund des Wortlautes des §19 Abs8 Nö ROG 1976 noch aufgrund einer systematischen Interpretation der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ein Inhalt beigemessen werden, gemäß dem diese Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinschaft verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
Die in §19 Abs8 Nö ROG 1976 normierte "besondere Eignung" einer Fläche als Voraussetzung für die Ausweisung als landwirtschaftliche Vorrangfläche zur ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung, stellt ein Kriterium dar, unter dem jedenfalls in einem gewissen Umfang auch die - im überwiegenden überörtlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft liegende - Bodenqualität verstanden werden kann. Ergänzende Aspekte eines örtlichen Kulturflächenschutzes oder örtlichen Landschaftsschutzes wurden vom Landesgesetzgeber in §19 Abs8 Nö ROG 1976 weder mit diesem noch mit dem Kriterium der "Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur" geregelt. Auch aus anderen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus §14 Abs2 Z17 Nö ROG 1976 ist für die Auslegung der Regelung und die Ausweisung als landwirtschaftliche Vorrangfläche nichts zu gewinnen.
Da die in §19 Abs8 Nö ROG 1976 geregelte, von der Gemeinde gemäß §26 leg cit im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmende, Verwaltungsaufgabe, im "Flächenwidmungsplan zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur bestimmte Flächen als landwirtschaftliche Vorrangflächen zur ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung" auszuweisen, "wenn sie für diese Nutzung besonders geeignet sind", keine gemäß Art118 Abs2 B-VG von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehende Aufgabe ist, waren §19 Abs8 Nö ROG 1976 und die diesem korrespondierende Bestimmung des §2 Abs3 letzter Satz Nö KulturflächenschutzG 1994 als verfassungswidrig aufzuheben.
Das Bedenken, dass die Bewilligung der Aufforstung im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sei und die Begründung der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Nö KulturflächenschutzG 1994 zur Bewilligung der Aufforstung verfassungswidrig ist, trifft nicht zu. Die übrigen Bestimmungen des §2 Nö KulturflächenschutzG 1994 waren daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
Aufhebung der gesetzlos gewordenen Ausweisung bestimmter Grundstücke als landwirtschaftliche Vorrangflächen in der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Moorbad Harbach vom 09.12.03, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm geändert wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Kulturflächenschutz, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G131.2005Dokumentnummer
JFR_09939696_05G00131_01