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E3R E02202000Norm
31992R2913 ZK 1992 Art213;Rechtssatz
Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist jedenfalls dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0117). Wenn die Abgabenforderung bei einem der Gesamtschuldner infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich geworden ist, liegt darüber hinaus ein Ermessensspielraum für die Behörde gar nicht mehr vor (Hinweis E 24.5.1991, 90/16/0011; E 24.11.1994, 89/16/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160301.X02Im RIS seit
22.07.2003