RS Vwgh 2003/6/26 2000/16/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein gebührenpflichtiger Vergleich auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob der Inhalt der Vereinbarung überhaupt strittig war und ob ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160305.X03

Im RIS seit

22.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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