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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein gebührenpflichtiger Vergleich auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob der Inhalt der Vereinbarung überhaupt strittig war und ob ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160305.X03Im RIS seit
22.07.2003