Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / MilitärwesenRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß §20 Abs1 und §24 iVm §27 Abs2 WehrG 2001 mit Wirkung vom 06.03.06.
Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle des (sofortigen) Vollzugs des angefochtenen Bescheides sämtliche Kosten verlieren würde, die er in seine Ausbildung als KFZ-Mechaniker und für das Kapitänspatent investiert hat. Zudem würde er im Ausbildungsverlauf wesentlich zurückgeworfen, da er Ausbildungsmodule wiederholen und Unterrichtsstoff nachlernen müsste. Schließlich würde der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides den allfälligen Erfolg seiner Beschwerde unterlaufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B387.2006Dokumentnummer
JFR_09939696_06B00387_2_01