RS Vfgh 2006/3/4 B387/06

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Veröffentlicht am 04.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Militärwesen

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß §20 Abs1 und §24 iVm §27 Abs2 WehrG 2001 mit Wirkung vom 06.03.06.

Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle des (sofortigen) Vollzugs des angefochtenen Bescheides sämtliche Kosten verlieren würde, die er in seine Ausbildung als KFZ-Mechaniker und für das Kapitänspatent investiert hat. Zudem würde er im Ausbildungsverlauf wesentlich zurückgeworfen, da er Ausbildungsmodule wiederholen und Unterrichtsstoff nachlernen müsste. Schließlich würde der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides den allfälligen Erfolg seiner Beschwerde unterlaufen.

Entscheidungstexte

  • B 387/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.2006 B 387/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B387.2006

Dokumentnummer

JFR_09939696_06B00387_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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