RS Vwgh 2003/6/26 2000/09/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Jene Arbeitskräfte, die sich nach der Beschwerdemeinung vertreten ließen, haben im maßgeblichen Zeitraum für die S-Bau GmbH (als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG der Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG bestraft wurde) auf einer anderen Baustelle gearbeitet. Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde jenes Kontrollsystem als unzureichend erachtet hat, durch welches die Beschäftigung der zwei verfahrensgegenständlichen Ausländer in einem Zeitraum von mehr als einem Monat nicht aufgedeckt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0090, m.w.N., und - betreffend einen Fall der Vertretung eines Arbeiters durch einen anderen - vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090204.X01

Im RIS seit

14.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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