RS Vwgh 2003/6/26 99/18/0411

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/18/0412

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/01/0490 B 20. Mai 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Zustellmangel, der dazu geführt hat, daß eine Frist nicht in Gang gesetzt wurde, ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG

(Hinweis B 5.3.1980, 1897/78, VwSlg 10059 A/1980) und begründet daher keinen Wiedereinsetzungsgrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180411.X03

Im RIS seit

18.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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