RS Vwgh 2003/6/26 2002/09/0005

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1995/895;
AuslBG §3 Abs1 idF 1996/201;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Umschreibung des Tatortes (hier betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) war durch die Angabe des Sitzes des Betriebes der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft im Sinne des § 44a VStG ausreichend individualisiert, zumal der Ort der Arbeitsleistung in der Regel zur Verwirklichung des Tatbildes ebenso wenig wie auch die Beschreibung der Art der Beschäftigung selbst notwendig gewesen wäre, richten sich doch die an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellenden Erfordernisse in jedem einzelnen Fall nach den jeweils gegebenen Begleitumständen (vgl. u. a. das E vom 15. April 1998, Zl. 96/09/0265).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090005.X03

Im RIS seit

28.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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