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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1995/895;Rechtssatz
Die Umschreibung des Tatortes (hier betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) war durch die Angabe des Sitzes des Betriebes der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft im Sinne des § 44a VStG ausreichend individualisiert, zumal der Ort der Arbeitsleistung in der Regel zur Verwirklichung des Tatbildes ebenso wenig wie auch die Beschreibung der Art der Beschäftigung selbst notwendig gewesen wäre, richten sich doch die an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellenden Erfordernisse in jedem einzelnen Fall nach den jeweils gegebenen Begleitumständen (vgl. u. a. das E vom 15. April 1998, Zl. 96/09/0265).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090005.X03Im RIS seit
28.07.2003Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011