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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §25 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/16/0050 2003/16/0051 2003/16/0052 2003/16/0054 2003/16/0053 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/16/0043 E 26. Juni 2003Rechtssatz
Darauf, dass derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, tatsächlich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werde, kommt es nicht an, weil nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 25 Abs 1 GGG zwischen dem Antragsteller (der jedenfalls zahlungspflichtig ist) und demjenigen zu unterscheiden ist, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (lit b der zitierten Gesetzesstelle). Unabhängig davon, dass auch derjenige, zu dessen Grundbuchskörper ein Grundstück zugeschrieben wird, nach § 25 Abs 1 lit b GGG zahlungspflichtig ist, wurde durch die Antragstellung für den Antragsteller die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr gemäß § 25 Abs 1 lit a GGG begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160049.X01Im RIS seit
28.07.2003