RS Vwgh 2003/6/26 2003/16/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §25 Abs1 lita;
GGG 1984 §25 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/16/0050 2003/16/0051 2003/16/0052 2003/16/0054 2003/16/0053 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/16/0043 E 26. Juni 2003

Rechtssatz

Darauf, dass derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, tatsächlich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werde, kommt es nicht an, weil nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 25 Abs 1 GGG zwischen dem Antragsteller (der jedenfalls zahlungspflichtig ist) und demjenigen zu unterscheiden ist, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (lit b der zitierten Gesetzesstelle). Unabhängig davon, dass auch derjenige, zu dessen Grundbuchskörper ein Grundstück zugeschrieben wird, nach § 25 Abs 1 lit b GGG zahlungspflichtig ist, wurde durch die Antragstellung für den Antragsteller die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr gemäß § 25 Abs 1 lit a GGG begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160049.X01

Im RIS seit

28.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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