Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/18/0412Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0259/51 B 6. April 1951 VwSlg 2027 A/1951 RS 2(Hier: Dies gilt auch für einen Widerruf einer Zustellvollmacht)Stammrechtssatz
Die Kündigung einer Zustellungsvollmacht kann der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sie ihr mitgeteilt wurde.
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999180411.X01Im RIS seit
18.07.2003Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009