RS Vwgh 2003/6/26 99/18/0411

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §26 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/18/0412

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0259/51 B 6. April 1951 VwSlg 2027 A/1951 RS 2(Hier: Dies gilt auch für einen Widerruf einer Zustellvollmacht)

Stammrechtssatz

Die Kündigung einer Zustellungsvollmacht kann der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sie ihr mitgeteilt wurde.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180411.X01

Im RIS seit

18.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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