Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §297;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass es sich bei dem vorliegenden Vorgang (Übertragung der Miteigentumsanteile an die Abgabepflichtige) nicht um eine "Neufestsetzung" des Nutzwertes iSd § 3 Abs 2 WEG 1975 handelt (Hinweis E 19.12.2002, 99/16/0431), sondern um die erstmalige Festsetzung der Nutzwerte, verkennt die Behörde den Gegenstand der Übertragung: Der Umfang eines Vermögensgegenstandes ist im Zweifel unter Bedachtnahme auf seine Bestandteile und sein Zugehör zu bestimmen. So gehören zu den unbeweglichen Sachen gemäß § 297 ABGB diejenigen, welche auf Grund und Boden aufgeführt werden wie Häuser und andere Gebäude. Bei Übertragung einer Liegenschaft bzw der Anteile an der Liegenschaft kommen als Gegenstand der Übertragung alle Bestandteile, also bei einem bebauten Grundstück wie hier insbesondere das Gebäude und allfälliges Zugehör, in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass Gegenstand einer Übergabe auch eine künftige Sache sein kann bzw eine Sache, hinsichtlich der ein bestimmter Zustand erst geschaffen werden muss (Hinweis E 9.8.2001, 2000/16/0772).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160074.X01Im RIS seit
25.07.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013