RS Vwgh 2003/6/26 2003/16/0074

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §297;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
WEG 1975 §3 Abs2;

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass es sich bei dem vorliegenden Vorgang (Übertragung der Miteigentumsanteile an die Abgabepflichtige) nicht um eine "Neufestsetzung" des Nutzwertes iSd § 3 Abs 2 WEG 1975 handelt (Hinweis E 19.12.2002, 99/16/0431), sondern um die erstmalige Festsetzung der Nutzwerte, verkennt die Behörde den Gegenstand der Übertragung: Der Umfang eines Vermögensgegenstandes ist im Zweifel unter Bedachtnahme auf seine Bestandteile und sein Zugehör zu bestimmen. So gehören zu den unbeweglichen Sachen gemäß § 297 ABGB diejenigen, welche auf Grund und Boden aufgeführt werden wie Häuser und andere Gebäude. Bei Übertragung einer Liegenschaft bzw der Anteile an der Liegenschaft kommen als Gegenstand der Übertragung alle Bestandteile, also bei einem bebauten Grundstück wie hier insbesondere das Gebäude und allfälliges Zugehör, in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass Gegenstand einer Übergabe auch eine künftige Sache sein kann bzw eine Sache, hinsichtlich der ein bestimmter Zustand erst geschaffen werden muss (Hinweis E 9.8.2001, 2000/16/0772).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160074.X01

Im RIS seit

25.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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