Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Suspendierung eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht (Hinweis E 27. Juni 2002, Zl. 2000/09/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090197.X03Im RIS seit
06.08.2003Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016