RS Vfgh 2006/3/4 B119/05

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Veröffentlicht am 04.03.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
Nö ROG 1976 §18 Abs1, Abs2, Abs3
Örtliches Raumordnungsprogramm der Gemeinde Göttlesbrunn-Arbesthal vom 19.04.90

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Untersagung der angezeigten Bauführung betreffend Einbau von Nasszellen in bestehende Gebäude (Lagerhaus) auf einem als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstück im historischen Ortskern (Anger) einer Gemeinde; keine Gesetzwidrigkeit der Beibehaltung der Verkehrsflächenwidmung im örtlichen Raumordnungsprogramm; ausreichende Grundlagenforschung; Verkehrsflächenwidmung gemäß Nö Raumordnungsgesetz 1976 auch für den ruhenden Verkehr vorgesehen

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Beibehaltung der Verkehrsflächenwidmung für ein Grundstück der KG Arbesthal im örtlichen Raumordnungsprogramm der Gemeinde Göttlesbrunn-Arbesthal vom 19.04.90.

Ausreichende Grundlagenforschung bei der ursprünglichen Erlassung im Dezember 1987 in Folge Auseinandersetzung mit den zum Zeitpunkt der Widmung bestehenden Verhältnissen.

Eine Interessenabwägung (Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen der Beschwerdeführerin an der gewerblichen Nutzung des Gebäudes) ist angesichts der Beibehaltung der Flächenwidmung nicht erforderlich (vgl VfSlg 16373/2001). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (30.06.98) die Widmung des Grundstückes als Verkehrsfläche bekannt sein musste.

Wie sich aus §18 Nö ROG 1976 ergibt, ist eine Verkehrsflächenwidmung einerseits nicht nur für den fließenden Verkehr, sondern auch für den ruhenden Verkehr vorgesehen, andererseits ist die Verwendung von Verkehrsflächen nicht nur für den Fahrzeugverkehr, sondern auch für Fußwege und Spielwege vorgesehen. Die Verkehrsflächenwidmung steht aber auch der gärtnerischen Ausgestaltung eines Teils des Angers nicht entgegen.

Wie sich aus der Begründung der Verkehrsflächenwidmung ergibt, wollte der Verordnungsgeber mit der Verkehrsflächenwidmung erreichen, dass der Anger wieder von einer Verbauung frei wird. Zum Teil hat die Gemeinde dieses Ziel durch Ankauf von Grundstücken, Entfernung der Gebäude der Kühlgenossenschaft und der Milchgenossenschaft und Errichtung einer Grünanlage bereits erreicht. Der Gemeinde kann nicht vorgeworfen werden, sie sei untätig geblieben, wenn sie während des Bestandes und der Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück noch kein Projekt zur weiteren Ausgestaltung des Gemeindeangers erstellt hat.

Angesichts des eindeutigen und verfassungsrechtlich unbedenklichen Wortlauts des §18 Abs3 Nö ROG 1976 - die Einschränkung der zulässigen Vorhaben auf die für Verkehrszwecke erforderlichen Vorhaben ist sachlich begründet - kann der belangten Behörde weder eine denkunmögliche noch eine gleichheitswidrige Auslegung vorgeworfen werden, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass das angezeigte Vorhaben für eine Nutzung gemäß §18 Abs1 oder Abs2 nicht erforderlich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B119.2005

Dokumentnummer

JFR_09939696_05B00119_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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