Eine ausdrückliche Feststellung, seit wann der Fremde nicht über ausreichende Mittel zu seinem Unterhalt verfüge, ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Im Hinblick darauf ist mangels anderer Anhaltspunkte auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. April 2000, Zlen. 99/18/0306, 0307).