RS Vfgh 2006/3/4 G143/05

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Veröffentlicht am 04.03.2006
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
ÖkostromG §13 Abs1

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des Ökostromgesetzes betreffend die Berücksichtigung der Kosten für den Betrieb von KWK(Kraft-Wärme- Kopplungs)-Anlagen bei der Ermittlung des Systemnutzungstarifes wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot und gegen den Gleichheitssatz

Rechtssatz

Im Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, was an der Zulässigkeit des zu V132/03 protokollierten Individualantrages - jedenfalls hinsichtlich der Bestimmungen der SystemnutzungstarifeV 2003 - SNT-VO 2003, deren Widerspruch zu den in Prüfung gezogenen Teilen des §13 Abs1 ÖkostromG behauptet wird - zweifeln ließe. Weiters wurde nichts ins Treffen geführt, was die Annahme des Verfassungsgerichtshofs widerlegt hätte, dass er die geprüften Bestimmungen bei seiner Entscheidung über den Individualantrag anzuwenden hätte.

Aufhebung des vierten und fünften Satzes des §13 Abs1 ÖkostromG, BGBl I 149/2002.

Es ist davon auszugehen, dass die in den geprüften Sätzen des §13 ÖkostromG genannten KWK-Anlagen nicht (durchwegs) im Eigentum von Gesellschaften stehen, die zugleich Netzbetreiber sind. Es mag zwar sein, dass die gesetzliche Regelung nur den Fall integrierter Unternehmen vor Augen hatte und für diesen Fall eine vertretbare Regelung trifft. Dann bleibt aber das Bedenken, dass der Inhalt der in Prüfung gezogenen Bestimmungen im Hinblick auf die KWK-Anlagen anderer Betreiber völlig unbestimmt ist und eine gesetzliche Regelung über eine Verpflichtung zur Weitergabe der Erlöse aus den erhöhten Systemnutzungstarifen an solche Betreiber fehlt. Dass die Erlöse aus erhöhten Systemnutzungstarifen im Zusammenhang mit solchen KWK-Anlagen beim Netzbetreiber verbleiben würden, wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Eine Reduzierung des Norminhaltes auf die Fälle integrierter Unternehmen verbietet sich hingegen jedenfalls aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen.

Der Inhalt der in Prüfung gezogenen Bestimmung ist somit einerseits nicht eindeutig bestimmbar und andererseits gleichheitswidrig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Determinierungsgebot, VfGH / Individualantrag, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G143.2005

Dokumentnummer

JFR_09939696_05G00143_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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