RS Vwgh 2003/6/26 99/18/0013

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §6;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0119 E 19. Oktober 2001 RS 2 (Hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung von Gesetzen ist vornehmlich vom Wortlaut auszugehen, welcher dann alleine maßgebend ist, wenn diese Methode zu einem klaren Ergebnis führt(Hinweis: E 4.10.1996, 96/02/0363).(Hier: Das Erfordernis der "persönlichen" Einbringung des Asylantrages (§ 21 Abs 1 Z 1 Asylg 1997). Der Wortlaut des Gesetzes bedeutet, dass sich der Fremde selbst zum Bundesasylamt begeben muss und dort den Asylantrag zu deponieren hat.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180013.X01

Im RIS seit

18.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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