RS Vwgh 2003/6/26 2000/16/0360

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §56 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/16/0151 E 18. Dezember 1997 RS 2(hier nur der erste Satz; Herausgabe- und Feststellungsbegehren)

Stammrechtssatz

Gegenüber einem gem § 56 Abs 2 JN vom Kläger bewerteten Unterlassungsbegehren stellt eine vergleichsweise vereinbarte Verpflichtung zur Bezahlung eines bestimmten Mietzinses ein aliud dar, welches hinsichtlich seiner Bedeutung als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr nach der im Vergleich übernommenen Verpflichtung zu bewerten ist (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, E 25 zu § 18 GGG). Die Frage einer Erweiterung des Klagebegehrens ist ausgehend vom ursprünglichen Streitwert (das war im vorliegenden Fall das Unterlassungsbegehren) zu beurteilen und nicht unter Berücksichtigung irgendwelcher anderer Größen, die (wie hier allfällige frühere Mietzinshöhen) für den ursprünglichen Wert des Streitgegenstandes nicht bestimmend (mitbestimmend) waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160360.X02

Im RIS seit

22.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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