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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/16/0151 E 18. Dezember 1997 RS 2(hier nur der erste Satz; Herausgabe- und Feststellungsbegehren)Stammrechtssatz
Gegenüber einem gem § 56 Abs 2 JN vom Kläger bewerteten Unterlassungsbegehren stellt eine vergleichsweise vereinbarte Verpflichtung zur Bezahlung eines bestimmten Mietzinses ein aliud dar, welches hinsichtlich seiner Bedeutung als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr nach der im Vergleich übernommenen Verpflichtung zu bewerten ist (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, E 25 zu § 18 GGG). Die Frage einer Erweiterung des Klagebegehrens ist ausgehend vom ursprünglichen Streitwert (das war im vorliegenden Fall das Unterlassungsbegehren) zu beurteilen und nicht unter Berücksichtigung irgendwelcher anderer Größen, die (wie hier allfällige frühere Mietzinshöhen) für den ursprünglichen Wert des Streitgegenstandes nicht bestimmend (mitbestimmend) waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160360.X02Im RIS seit
22.07.2003Zuletzt aktualisiert am
03.01.2012