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E000 EU- Recht allgemeinNorm
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;Rechtssatz
Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde im Hinblick auf
die Formulierung "Sollte die Getränkesteuer ... als EU-widrig
erklärt werden" davon ausgegangen, dass das Begehren des Beschwerdeführers unter einer Bedingung erklärt worden ist. Mit dieser Folgerung ist die Behörde im Recht. Derartige bedingte Prozesshandlungen sind im Allgemeinen unzulässig (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2574, und die dort angeführte Rechtsprechung; E 18.6.1996, 94/04/0183). Insbesondere ist dabei ein Begehren, das wie im Beschwerdefall nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, nicht zulässig (Hinweis B VfGH 6.10.1997, B 2152/97). Die Unzulässigkeit des vorliegenden bedingten Rückzahlungsantrages betreffend Getränkesteuer stand damit einer Beurteilung des Antrages als Rechtsbehelf iSd Punktes 3 des Urteilstenors des EuGH-Urteils vom 9. März 2000, C-437/97, entgegen (Hinweis E 7.6.2001, 2001/16/0016; 28.6.2001, 2001/16/0059). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der bedingte Rückzahlungsantrag hätte abgewiesen, nicht aber zurückgewiesen werden müssen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Anbringen zurückzuweisen ist, wenn es unzulässig ist (Hinweis Ritz, BAO2, § 311 BAO, Rz 10). Die einer Prozesserklärung zu Grunde liegenden Absichten und Beweggründe sind unerheblich (Hinweis E 7. Juni 2001, 2001/16/0016; hier: Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass der Schriftsatz ihrer Auffassung nach als implizite Zustimmung zur Zurückstellung seiner Behandlung bis zur Entscheidung des EuGH zu verstehen gewesen sei).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 RechtsbehelfDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 RechtsbehelfRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160030.X02Im RIS seit
24.07.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013