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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0273 E 26. Juni 2003 RS 6Stammrechtssatz
Eine ausdrückliche Feststellung, seit wann der Fremde nicht über ausreichende Mittel zu seinem Unterhalt verfüge, ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Im Hinblick darauf ist mangels anderer Anhaltspunkte auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. April 2000, Zlen. 99/18/0306, 0307).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999180274.X05Im RIS seit
19.08.2003