RS Vwgh 2003/6/26 99/18/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z2;
FrG 1997 §113 Abs5;
FrG 1997 §35 Abs1;

Rechtssatz

Die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin wäre gemäß § 35 Abs. 1 FrG 1997 nur dann unzulässig, wenn bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ihr Bestreben erkennbar gewesen wäre, die Mittel zu ihrem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos erschienen wäre. Die Beschwerde zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass die Erstbeschwerdeführerin diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt habe. Gegen die Ausführungen der belangten Behörde, dass die von der Erstbeschwerdeführerin beantragte Niederlassungsbewilligung zum Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung ausschließe und nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für sie unzulässig erscheine, führt die Beschwerde ins Treffen, dass der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 5 FrG 1997 bereits im Juni 2000 eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt werden könnte, dies Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei und ihr Bestreben um Sicherung der Unterhaltsmittel daher nicht aussichtslos sei. Die Beschwerde behauptet jedoch nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligung erfüllt habe und sie einer Beschäftigung hätte nachgehen dürfen, sodass das von ihr behauptete Bemühen um Erlangung einer unselbstständigen Beschäftigung - laut ihrem Berufungsvorbringen als Reinigungskraft in einem Unternehmen - als aussichtslos erscheinen musste.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180274.X06

Im RIS seit

19.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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