RS Vwgh 2003/6/26 2002/09/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0045 B 30. Juni 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der von der Dienstbehörde gemäß § 112 Abs 1 BDG 1979 verfügten vorläufigen Suspendierung handelt es sich nicht um einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, sondern um einen im Verwaltungsrechtszug nicht anfechtbaren Bescheid (Hinweis E 29.6.1983, 83/09/0070, 0071, VwSlg 11108 A/1983). Die von der Dienstbehörde auszusprechende "vorläufige Suspendierung" ist auch nicht gleichzusetzen mit der von der Disziplinarkommission zu verfügenden ("endgültigen") Dienstenthebung. Sie stellt rechtlich ein "aliud" dar (Hinweis E 23.11.1989, 89/09/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090184.X01

Im RIS seit

30.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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