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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AÜG;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 lit. c AuslBG ist auch die Verwendung in einem Volontariat als "Beschäftigung" im Sinne des AuslBG zu verstehen, wenn auch eine solche Beschäftigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung, sondern einer Anzeige(bestätigung) bedarf. Ob es sich bei der konkreten Tätigkeit der Ausländer um Hilfsarbeiten oder einfache angelernte Tätigkeiten gehandelt hat, in welchem Falle gemäß § 3 Abs. 5 zweiter Satz AuslBG die rechtliche Qualifikation als Volontariat ausgeschlossen wäre, war daher letztlich für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von entscheidender Bedeutung, vorausgesetzt, dass deren Tätigkeit nach dem gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG maßgeblichen wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes einer der im § 2 Abs. 2 AuslBG angeführten Beschäftigungsart zuzuordnen war. Um welche es sich hiebei gehandelt hat, musste auch im Grund des § 44a Z 1 VStG nicht präzisiert werden (ausführliche Begründung im E).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090125.X01Im RIS seit
11.08.2003Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010