RS Vfgh 2006/3/6 B158/05

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Veröffentlicht am 06.03.2006
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Sbg TourismusG 2003 §37a

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch gleichheitswidrige Auslegung des Salzburger Tourismusgesetzes bei Vorschreibung des Tourismusverbandsbeitrages für zwei Hotelbetriebe auf der Basis von deren Gesamtumsatz für einen bestimmten Zeitraum trotz Betriebseinstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten

Rechtssatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch gleichheitswidrige Auslegung des §37a Sbg TourismusG 2003.

Fremdenverkehrsnutzen als Besteuerungsgegenstand von Fremdenverkehrsabgaben; keine Bedenken gegen dessen Errechnung unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes (siehe Vorjudikatur).

Zur Beitragsermittlung bei Beendigung der Pflichtmitgliedschaft siehe

§37a Sbg TourismusG 2003.

§37a Sbg TourismusG 2003 kann auch so verstanden werden, dass im Fall

mehrerer Betriebsstätten auf die jeweiligen Einstellungszeitpunkte der einzelnen Betriebsstätten Bedacht genommen wird, zumal §37a Abs2 leg cit ausdrücklich auf den Fall der Einstellung bloß einer (von mehreren) Betriebsstätten Bedacht nimmt. Im Gegensatz zur belangten Behörde kann der Gerichtshof nicht erkennen, dass dieses Verständnis zu Vollzugsproblemen bzw einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führt (Vornahme einer getrennten Berechnung für die Betriebsstätten).

Betrieb mehrerer Betriebsstätten innerhalb eines Tourismusverbandes und Betriebseinstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten kein atypischer Härtefall.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenverkehr, Abgaben, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B158.2005

Dokumentnummer

JFR_09939694_05B00158_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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