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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2;Rechtssatz
Tritt die Personenmehrheit in einem schon vor der Novelle BGBl Nr. 201/1996 anhängig gewesenen Verfahren erstmals nach Inkrafttreten der Novelle auf, so ist (in Fortführung der vom hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, 2000/16/0650, entwickelten Judikatur) § 19a GGG auch dann anzuwenden, wenn kein Fall des § 18 Abs. 2 GGG vorliegt, weil eben § 19a GGG die Erhöhung allein an das Vorliegen (Entstehen) der entsprechenden Personenmehrheit knüpft und nicht an andere Voraussetzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160082.X01Im RIS seit
24.07.2003