Norm
KVG 1934 §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0378 2000/16/0379Rechtssatz
Zu prüfen ist nach Auffassung Achatz' (Hinweis GesRZ 1995, 81 ff, SWK 1995, A 731), ob die "Gegenleistung" nach dem Willen der Parteien Abgeltung für den Gesellschaftsanteil sein soll oder eher den Charakter einer Belastung trägt, die der Bedachte im eigenen Interesse auf sich nimmt. "Wird etwa ein Gesellschaftsanteil in Vorwegnahme der Erbfolge bereits zu Lebzeiten durch Schenkung übertragen, und behält sich der Geschenkgeber den Fruchtgenuss vor, wendet weder der Beschenkte den Fruchtgenuss für die Erlangung des Anteils auf, noch zielt der Übertragende auf die Erlangung einer Gegenleistung". Dieser Auffassung ist zu folgen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 18. November 1993, 92/16/0177, und vom 30. August 1995, 94/16/0261, die Bedachtnahme auf den Willen der Parteien nicht ausgeschlossen hat; gerade hier, wenn der Vater einen Teil seines Anteils an seine Kinder überträgt, kann keinesfalls angenommen werden, dass der Fruchtgenuss als Entgelt für die Übertragung der Anteile gedacht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160377.X01Im RIS seit
22.07.2003