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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §112 Abs1 impl;Rechtssatz
Zwar können im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 27. Juni 2002, Zl. 2000/09/0053, mwN). Dies führt aber nicht so weit, dass die Behörde auch davon entbunden wäre, die (jeweiligen) Zeitpunkte oder Zeiträume der Begehung der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen (jedenfalls, solange sie abgeschlossene Tathandlungen betreffen), insbesondere im Hinblick auf allfällige Verjährung, in der Begründung des angefochtenen Bescheides anzuführen. Zur Beurteilung, ob die ZUR LAST GELEGTEN Dienstpflichtverletzungen wegen deren Art das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden (§ 80 Abs. 1 LDG 1984), gehört natürlich die Kenntnis der Zeit ihrer Begehung, weil etwa bei offenkundig bereits verjährten Dienstpflichtverletzungen (anders als im Falle, dass diese Frage unklar und erst im folgenden Disziplinarverfahren zu klären wäre) eine Suspendierung nicht mehr erfolgen dürfte.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090197.X04Im RIS seit
06.08.2003Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016