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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0006 E 18. März 1998 RS 2Stammrechtssatz
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090197.X02Im RIS seit
06.08.2003Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016