RS Vwgh 2003/6/26 2000/16/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §2 Z1 litb;
JN §56 Abs2;

Rechtssatz

Wenn nach § 56 Abs. 2 JN der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes "in der Klage" anzugeben hat, dann gilt dies unter Bedachtnahme auf die Gebührenschuldentstehung nach § 2 Z. 1 lit. b GGG genauso für den Zeitpunkt der Klagsausdehnung bzw den Zeitpunkt des Abschlusses des höherwertigen Vergleiches; eine nachträgliche Änderung des vom Kläger nach § 56 Abs. 2 JN angegebenen Streitwertes ist ja unzulässig (SZ 25/172), zumal sich diese Vorgangsweise dem Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG keinesfalls zuordnen lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160305.X04

Im RIS seit

22.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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