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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z1;Rechtssatz
Wenn nach § 56 Abs. 2 JN der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes "in der Klage" anzugeben hat, dann gilt dies unter Bedachtnahme auf die Gebührenschuldentstehung nach § 2 Z. 1 lit. b GGG genauso für den Zeitpunkt der Klagsausdehnung bzw den Zeitpunkt des Abschlusses des höherwertigen Vergleiches; eine nachträgliche Änderung des vom Kläger nach § 56 Abs. 2 JN angegebenen Streitwertes ist ja unzulässig (SZ 25/172), zumal sich diese Vorgangsweise dem Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG keinesfalls zuordnen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160305.X04Im RIS seit
22.07.2003