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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4;Rechtssatz
Steht eine Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren tatsächlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks, dann ist sie als Gegenleistung iSd Gesetzes anzusehen. Auch Leistungen, die der Erwerber dem Veräußerer erbringt, um aus der zu erwerbenden Sache eine für ihn möglichst vorteilhafte Nutzung zu erzielen, gehören demnach zur Gegenleistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160077.X02Im RIS seit
24.07.2003