RS Vwgh 2003/6/26 2003/16/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4;
GrEStG 1987 §5;

Rechtssatz

Steht eine Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren tatsächlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks, dann ist sie als Gegenleistung iSd Gesetzes anzusehen. Auch Leistungen, die der Erwerber dem Veräußerer erbringt, um aus der zu erwerbenden Sache eine für ihn möglichst vorteilhafte Nutzung zu erzielen, gehören demnach zur Gegenleistung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160077.X02

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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