RS Vfgh 2006/3/7 B266/04

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Veröffentlicht am 07.03.2006
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97 Öffentliches Auftragswesen
97/01 Öffentliches Auftragswesen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der

Wortfolge "und 175 Abs1" in §177 Abs1 sowie der Wortfolge

"Bauaufträge ... 2 500 €" in der fünftletzten Zeile des Anhanges X

des BundesvergabeG 2002 und der Gesetzwidrigkeit der Wortfolge

"Bauaufträge ... 2 500 €" in der fünftletzten Zeile des §1 der

PauschalgebührenV mit E v 04.03.06, G154/05, V118/05.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B266.2004

Dokumentnummer

JFR_09939693_04B00266_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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