RS Vwgh 2003/6/26 2002/09/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 impl;
LDG 1984 §80 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0006 E 18. März 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Die Suspendierung ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (Hinweis E 16.12.1997, 96/09/0358 und E 27.1.1998, 95/09/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090197.X01

Im RIS seit

06.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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