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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Es ist Sache des Nachbarn, der eine Eigentumsgefährdung durch das zur Genehmigung eingereichte Projekt behauptet, durch konkretes Vorbringen darzulegen, dass durch die Betriebsanlage eine nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung seines Eigentums ausgeschlossen ist (Hinweis auf das E vom 11.11.1998, Zl. 96/04/0135, und die dort zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040236.X05Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008