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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte nach ständiger Judikatur des VwGH den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen kann, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. die bei Grabler, Stolzlechner, Wendl, GewO2 (2003) 545 f referierte Judikatur des VwGH), besteht die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in Ansehung des seine Person betreffenden Nachbarschutzes nicht Partei des Verfahrens, zu Recht.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040236.X02Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008