RS Vwgh 2003/6/27 2001/04/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §75 Abs2;

Rechtssatz

Da der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte nach ständiger Judikatur des VwGH den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen kann, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. die bei Grabler, Stolzlechner, Wendl, GewO2 (2003) 545 f referierte Judikatur des VwGH), besteht die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in Ansehung des seine Person betreffenden Nachbarschutzes nicht Partei des Verfahrens, zu Recht.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040236.X02

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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